Umweltstrafrecht


Die Umweltkriminalität ist mit nicht geringen Strafen bedroht. Im schlimmsten Fall droht Freiheitsstrafe bis zu 10 Jahren!

Statistisch gesehen wächst die Kriminalität seit einigen Jahren jedoch kaum noch.

Die Regelungen des Umweltstrafrechts finden sich in den §§ 324 ff. StGB. Nahezu die Hälfte der Strafanzeigen jährlich beziehen sich auf § 324 StGB – Verunreinigung eines Gewässers – und den Tatbestand der umweltgefährdenden Abfallbeseitigung nach § 326 StGB.

Diese sind mit Abstand auch am leichtesten nachzuweisen.

Weitere dem Umweltschutz dienende Strafvorschriften sind in zahlreichen Umweltfachgesetzen wie z. B. Bundes-Immissionsschutzgesetz, Bundesnaturschutzgesetz, Wasserhaushaltsgesetz enthalten. Es gibt daher eine Vielzahl von möglichen strafbaren Handlungen, welche Sie sich mitunter auf den „ersten Blick“ nicht bewusst sind.

Umfangreicher und wie bereits ausgeführt teils mit hoher Strafe zu sanktionieren sind solche Verfahren, in denen Konzernen und Unternehmen Straftaten gegen die Umwelt vorgeworfen werden. Hier kann es denknotwendig zu gravierende Auswirkungen auf den Fortbestand des betroffenen Unternehmens oder Konzerns kommen.

Aber Achtung:

Mit Ausnahme von den Regelungen über Ordnungswidrigkeiten, beispielsweise die Sanktionierung eines Umweltsündigenden Unternehmens durch Geldbuße gegen das Unternehmen selbst (Mitunter bis 1.000.000 Euro), gilt natürlich auch im Umweltstrafrecht der Grundsatz, dass lediglich Einzelpersonen bestraft werden können und nicht etwa Unternehmen.

Es ist also immer eine Konnexität, also ein innerer Zusammenhang zwischen dem Verdachtsunrecht und einer handelnden Person herzustellen, was im Bereich arbeitsteiligen Zusammenwirkens einer Vielzahl von Verantwortungsträgern, wie beispielsweise zwischen Geschäftsführern, Prokuristen und Gesellschaftern naturgemäß Zurechnungsprobleme aufwirft. 

Umweltstraftaten sind längst keine Kavaliersdelikte mehr, daher ist ein solcher Vorwurf nicht zu unterschätzen.