Untersuchungshaft: Was heißt das?Das wichtigste zuerst: § 137 Abs. 1 StPO besagt: Machen Sie von Ihrem Recht Gebrauch und rufen Sie mich, Ihren Rechtsanwalt für Strafrecht, unter Angabe Ihres Vornamens, Nachnamens, Geburtstages und wenn möglich Mitteilung eines Aktenzeichens an und sagen Sie wo Sie sich befinden. Was ist U-Haft?Die Regelungen der Untersuchungshaft finden sich in den §§ 112 ff. StPO. Der Hauptgrund der Anordnung von Untersuchungshaft ist die Annahme von Fluchtgefahr. Die Staatsanwaltschaft geht in der Regel von Fluchtgefahr aus, wenn – bei einer Verurteilung des Beschuldigten im Strafverfahren – eine Freiheitsstrafe von mehr als zwei bis drei Jahren zu erwarten ist. In den ersten Tagen nach der Festnahme eines Beschuldigten werden bereits wichtige Vorentscheidungen für den späteren Verfahrensausgang getroffen. Innerhalb weiterer zwei Wochen nach der Verhaftung hat man zudem das Recht auf eine erste Haftprüfung gemäß § 117 StPO. Für den Fall dass der Erlass eines Haftbefehls nicht verhindert werden konnte, muss sofort die Ermittlungsakte der Staatsanwaltschaft eingesehen und durchgearbeitet werden, um so für den anstehenden ersten Haftprüfungstermin vorzubereitet zu sein. Zu wichtigen Hinweisen zu Untersuchungshaft Besuchsrecht und Ihren Möglichkeiten Ihren Angehörigen in Untersuchungshaft zu unterstützen. |