Untersuchungshaft

Das wichtigste zuerst:

§ 137 Abs. 1 StPO besagt:
„Der Beschuldigte kann sich in jeder Lage des Verfahrens des Beistandes eines Verteidigers bedienen.“


Machen Sie von Ihrem Recht Gebrauch und rufen Sie mich, Ihren Rechtsanwalt für Strafrecht, unter Angabe Ihres Vornamens, Nachnamens, Geburtstages und wenn möglich Mitteilung eines Aktenzeichens an und sagen Sie wo Sie sich befinden.
 

Was ist U-Haft?
Die Regelungen der Untersuchungshaft finden sich in den §§ 112 ff. StPO.
Untersuchungshaft heisst, dass der Beschuldigte eines Strafverfahrens in Haft genommen wird, bevor er durch ein Gericht wegen der ihm vorgeworfenen Tat verurteilt wurde. Dies stellt naturgemäß eine freiheitsentziehenden Maßnahme dar. Deshalb darf Untersuchungshaft auch nur unter ganz bestimmten Voraussetzungen und in ganz bestimmten Fällen angeordnet werden.

Der Hauptgrund der Anordnung von Untersuchungshaft ist die Annahme von Fluchtgefahr. Die Staatsanwaltschaft geht in der Regel von Fluchtgefahr aus, wenn – bei einer Verurteilung des Beschuldigten im Strafverfahren – eine Freiheitsstrafe von mehr als zwei bis drei Jahren zu erwarten ist.

In den ersten Tagen nach der Festnahme eines Beschuldigten werden bereits wichtige Vorentscheidungen für den späteren Verfahrensausgang getroffen. 
Einerseits wird beim sogenannten ersten Vorführtermin, dies ist spätestens der Tag nach der Verhaftung, § 115 StPO) entschieden, ob der Beschuldigte überhaupt in Untersuchungshaft kommt und ob er eine Haftverschonung erhält oder ob überhaupt kein Haftbefehl erlassen wird.

Innerhalb weiterer zwei Wochen nach der Verhaftung hat man zudem das Recht auf eine erste Haftprüfung gemäß § 117 StPO
Dort überprüft ein anderer Richter, ob die Untersuchungshaft fortdauert. Ein kundiger Strafverteidiger spricht in diesen Terminen für den Verhafteten und kann oft den Erlass eines Haftbefehls verhindern oder eine Haftverschonung beim Richter erreichen.

Für den Fall dass der Erlass eines Haftbefehls nicht verhindert werden konnte, muss sofort die Ermittlungsakte der Staatsanwaltschaft eingesehen und durchgearbeitet werden, um so für den anstehenden ersten Haftprüfungstermin vorzubereitet zu sein.
Wenn das „Kind erst einmal in den Brunnen“ gefallen ist und die weitere Untersuchungshaft angeordnet wurde, ist neben der Vorbereitung auf den Hauptverhandlungstermin, die Aufrechterhaltung der sozialen Kontakte außerhalb der JVA, insbesondere durch Besuche der Familie genauso wichtig.