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Wie verhalte ich mich bei Durchsuchungen?

1. Keine Aussagen, keine Verhandlungen:
Machen Sie keinerlei Aussagen! Machen Sie keine spontanen Äußerungen. Gehen Sie auch nicht auf vermeintlich verlockende Angebote der Steuerfahnder ein, nachdem z.B. ein Geständnis hilfreich wäre und möglicherweise dann auf die Durchsuchung verzichtet wird. Bedenken Sie, dass Sie es mit Profis zu tun haben, die sehr geschickte Fragensteller sind.

2. Rufen Sie sofort mich als Ihren Anwalt an!
Sie haben ein Recht auf den Anruf beim Rechtsanwalt für Strafrecht. Gespräche mit Dritten können Ihnen untersagt werden. Warten Sie soweit möglich auf meine Person. Ein Rechtsanspruch hierauf besteht zwar nicht, häufig sind die Vollzugsbeamten hier jedoch kooperationsbereit.

3. Richterlicher Durchsuchungsbeschluss:
Ist ein richterlicher Durchsuchungsbeschluss vorhanden und gezeigt worden? Ist dieser Beschluss jünger als sechs Monate? In eher seltenen Ausnahmefällen kann bei Gefahr in Verzug auch ohne richterlichen Durchsuchungsbeschluss durchsucht werden. Im letztgenannten Fall müssen nachvollziehbare Gründe genannt werden.

4. Informationen sammeln und notieren:
Aktenzeichen, Namen der Beamten und des Leiters der Durchsuchung etc. Also: zuhören, schreiben und schweigen. Damit fangen Sie am Besten bereits während der Durchsuchung an. Nach deren Abschluss notieren Sie sich nochmals alles ausführlich und in Ruhe.

5. Keine Beweismittel vernichten:
Wenn die Fahnder dies bemerken, kann es zur Untersuchungshaft kommen.

6. Beschlagnahme herbeiführen.

7. Zeugen:
Z.B. Ehegatte, Kinder, Mitarbeiter, Kunden sollten sich ebenfalls nicht spontan äußern und zunächst einen Anwalt konsultieren. Zu Aussagen gegenüber den Durchsuchungsbeamten sind sie nicht verpflichtet. Nur gegenüber Staatsanwalt oder Richter besteht eine Aussagepflicht.

Zögern Sie nicht mich zu kontaktieren!

Haben Sie Fragen oder möchten Sie durch einen Rechtsanwalt beraten werden? Nehmen Sie gern Kontakt zu mir auf!

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